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12. Vorsorge für den Ernstfall
entbehrlich machen. Da der oder die von
Ihnen Bevollmächtigten nicht vom Amtsgericht
kontrolliert werden, sollten Sie eine
solche Vollmacht allerdings nie leichtfertig,
sondern nur einer Person Ihres besonderen
Vertrauens erteilen.
Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, kann
dies in einem zentralen Vorsorgeregister
vermerken lassen. Das Register hilft, Vorsorgevollmachten
im Betreuungsfall einfach,
schnell und sicher zu finden. Die Anmeldung
erfolgt über das Internet (www.vorsorgeregister.
de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister
bei der Bundesnotarkammer in
Berlin (Postfach 080151, 10001 Berlin).
Die örtliche Betreuungsstelle berät Sie gerne.
Stadt Iserlohn, Abteilung Teilhabe
Betreuungsstelle
Tel.: 02371 217-2214, -2215, -2071 und
-2074
12.3 Betreuungsverfügung
Mittels einer Betreuungsverfügung kann
man schon im Vorfeld schriftlich festlegen,
wer – wenn nötig – als Betreuer bestellt und
wie die Betreuung geführt werden soll.
Sie können in einer solchen Verfügung –
wie auch in der Vorsorgevollmacht – verschiedene
Regelungen treffen, die Ihnen
wichtig sind. Zum Beispiel: Regelungen zu
ärztlichen Angelegenheiten und zur Organisation
der persönlichen Angelegenheiten
oder Ähnliches. Diese in der Betreuungsverfügung
festgelegten Wünsche und
Vorstellungen müssen vom Amtsgericht
und vom Betreuer grundsätzlich beachtet
werden.
12.4 Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung („Patiententestament“)
formulieren Sie bereits in gesunden
Zeiten Ihren Willen für den Fall, dass Sie
nicht mehr in der Lage sind, in eine ärztliche
Behandlung einzuwilligen bzw. eine solche
abzulehnen. Hier können Sie z. B. erklären,
dass Sie in bestimmten, näher beschriebenen
Krankheitssituationen keine lebensverlängernden
Maßnahmen wünschen. Diese
Patientenverfügungen sind nicht unumstritten.
Die Formulierungen sollten – ggf.
zusammen mit Ihrer Familie – wohl überlegt
und am besten mit einem Arzt Ihres Vertrauens
besprochen werden.
Es empfiehlt sich, für den Notfall eine möglichst
aktuelle Patientenverfügung schriftlich
abzufassen und ggf. auch von Ihrem Arzt
oder von einer Vertrauensperson als Zeugen
mitunterschreiben zu lassen. Wenn Sie einer
bestimmten Vertrauensperson die Befugnis
erteilen wollen, Sie im Ernstfall im Sinne Ihrer
Patientenverfügung zu vertreten, können Sie
in Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
darauf hinweisen.
Nähere Informationen und Beratung erhalten
Sie bei den niedergelassenen Ärzten.
Internet: www.patientenverfuegung.de
(ACHTUNG, es können Kosten entstehen.)
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